§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Tosun Gerüstbau GmbH, Limburger Str. 23 E, 65594 Runkel (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Gerüstbauleistungen, die Vermietung von Gerüsten sowie damit verbundene Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) und Teil C (VOB/C, insbesondere DIN 18451 Gerüstarbeiten) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande. Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber mitgeteilten Angaben zu Objekt, Flächen, Höhen, Lastklassen und Nutzungsdauer; abweichende Verhältnisse vor Ort berechtigen zur Anpassung der Vergütung.
§ 3 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Er umfasst – soweit vereinbart – Lieferung, Auf- und Abbau sowie die Vorhaltung des Gerüsts für die vereinbarte Grundstandzeit. Nicht enthalten sind insbesondere: Erd- und Pflasterarbeiten zur Herstellung eines tragfähigen Untergrunds, Genehmigungen und Gebühren für die Nutzung öffentlicher Flächen, Stromanschlüsse für Bauaufzüge sowie Umbauten auf Wunsch des Auftraggebers oder anderer Gewerke. Diese Leistungen werden nach Aufwand gesondert berechnet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Aufstellort frei zugänglich und tragfähig ist, erforderliche Genehmigungen (z. B. Sondernutzung öffentlicher Flächen) vorliegen und Leitungen, Hindernisse sowie besondere Gefahren vor Arbeitsbeginn mitgeteilt werden. Er benennt eine ansprechbare Person für Abstimmungen vor Ort. Ankerpunkte am Bauwerk dürfen gesetzt werden, soweit keine andere Verankerung vereinbart ist.
§ 5 Nutzung des Gerüsts, Prüfung und Haftung
Nach Fertigstellung übergibt der Auftragnehmer das Gerüst mit Kennzeichnung (Gerüstschild). Vor der ersten Nutzung und nach längeren Arbeitsunterbrechungen hat der Nutzer das Gerüst auf augenscheinliche Mängel zu prüfen. Veränderungen am Gerüst – insbesondere das Entfernen von Verankerungen, Geländern, Belägen oder Diagonalen – sind ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten. Für Schäden, die aus unbefugten Veränderungen, Überlastung oder unsachgemäßer Nutzung entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gerüstmaterial während der Standzeit gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen; abhandengekommenes oder beschädigtes Material wird zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
§ 6 Standzeit und Verlängerung
Die Grundstandzeit beginnt mit der Übergabe des Gerüsts und ist im Angebot ausgewiesen. Für darüber hinausgehende Zeiträume gilt die vereinbarte Verlängerungsmiete je angefangene Woche. Der Auftraggeber zeigt das Ende der Nutzung schriftlich an; der Abbau erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist nach Freimeldung.
§ 7 Vergütung und Zahlung
Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt zu stellen. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Abrechnung nach Fertigstellung, sofern keine Abschlagszahlungen vereinbart wurden.
§ 8 Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die fachgerechte, standsichere Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Auftragnehmer ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme, soweit nicht die VOB/B vereinbart ist; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Eigentum
Das Gerüstmaterial bleibt im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.
§ 11 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Fragen zu diesen Bedingungen beantworten wir gern unter info@geruestbau-tosun.de.
Stand: Oktober 2026
